Der Bürgerentscheid ist in § 33 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geregelt.
Bei einem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
Ein Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.
Ein in dieser Weise verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Rates der Stadt Buchholz gleich. Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.