Der Landkreis Harburg beantragt im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG), das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (VG) vom 08.02.2011, mit dem der Planfeststellungsbeschluss zum Ostring als rechtswidrig aufgehoben wurde, dahingehend zu ändern, dass die ursprüngliche Klage abgewiesen wird. Sollte der Landkreis Harburg in diesem Berufungsverfahren Erfolg haben, würde der Planfeststellungsbeschluss vom 13.02.2009 rechtskräftig werden und ein Baurecht für den Ostring geschaffen.
Das OVG hatte bei Zulassung der Berufung den Versuch empfohlen, den Rechtsstreit durch ein Mediationsverfahren beizulegen. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Buchholz hatte bei Zustimmung nahezu aller politischen Parteien beschlossen, dass der Bürgermeister sich beim Landkreis Harburg für eine Zustimmung des Landkreises zum Mediationsverfahren einsetzt. Der Landkreis Harburg hat dieses Mediationsverfahren in seinem Schriftsatz vom 03.11.2014 an das OVG aber abgelehnt und stattdessen um eine Fortsetzung des streitigen Verfahrens gebeten.
Die BIO steht einem Mediationsverfahren skeptisch gegenüber. Was kann Ziel eines Mediationsverfahrens sein? Das erklärte Ziel der BIO, gänzlich auf den Bau eines wie auch immer gearteten Ostrings zu verzichten und stattdessen auf ein alternatives Maßnahmenpaket zur Entlastung des Kfz-Verkehrs in der Buchholzer Innenstadt zu setzen, wird über ein Mediationsverfahren realistischerweise wohl nicht zu erreichen sein. Auch daran zu glauben, dass größere Anpassungen der Trassenführung durch ein Mediationsverfahren möglich werden, ist blauäugig (und eben nicht das Ziel der BIO). Der Landkreis wird dazu schon nicht bereit sein, weil dieses eine gänzlich neue Planung erfordern würde.